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   VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09   

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VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09 (https://dejure.org/2010,12533)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2010 - 7 K 3246/09 (https://dejure.org/2010,12533)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 (https://dejure.org/2010,12533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prüfungsausschluss nach Täuschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit eines in einer universitären Prüfungsordnung geregelten Ausschlusses eines Prüflings von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Prüflings von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen bei schwerwiegendem Täuschungsversuch; unbegründete Anfechtungsklage bei versuchter Einschleusung eines Unbekannten und Selbstanfertigung der Arbeit außerhalb des Prüfungsraums unter Verwendung nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 19.03.2004 - 7 BV 03.1953

    Zweite Juristische Staatsprüfung, Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Hierbei verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den parlamentarischen Gesetzgeber allerdings, auch im Prüfungsrecht die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 257, 275; 80, 1, 21 f.; 84, 34, 59; BVerwGE 56, 155; 57, 130; 65, 323, 326; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 33 ff.).

    Nach Auffassung der Kammer ist diesen Maßstäben Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der untergesetzlichen Norm mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 80, 1, 20 f. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BayVGH, Urt. v. 19.03.2004, a.a.O.).

    Dabei spricht für die Befugnis des parlamentarischen Gesetzgebers, im Prüfungsrecht genauere Festlegungen untergesetzlichen Normen zu überlassen, dass dieses Rechtsgebiet in erheblichem Umfang durch verfassungsrechtliche Maßstäbe, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vorprogrammiert ist (vgl. BVerfGE 80, 1, 21 f.; BVerwGE 65, 323, 326; BayVGH, Urt. v. 19.03.2004, a.a.O.; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG Rn. 22).

    Beides hatte der Satzungsgeber als wesentliches Merkmal des Prüfungsverfahrens bei dessen Ausgestaltung zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004, a.a.O.).

    Der Wettbewerbscharakter von Prüfungen wie der strikt zu wahrende Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge kann es jedenfalls in schwerwiegenden Fällen der Täuschung geboten erscheinen lassen, diejenigen Prüflinge, die sich zu ihrem eigenen Vorteil nicht an die für alle Teilnehmer am Wettbewerb gleichermaßen geltenden und gleichermaßen bekannten Regeln halten, vom Wettbewerb - also von weiteren Prüfungsmöglichkeiten - auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004, a.a.O.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, juris; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG Rn. 22).

  • BVerwG, 07.12.1976 - 7 B 157.76
    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Beides hatte der Satzungsgeber als wesentliches Merkmal des Prüfungsverfahrens bei dessen Ausgestaltung zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004, a.a.O.).

    Der Wettbewerbscharakter von Prüfungen wie der strikt zu wahrende Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge kann es jedenfalls in schwerwiegenden Fällen der Täuschung geboten erscheinen lassen, diejenigen Prüflinge, die sich zu ihrem eigenen Vorteil nicht an die für alle Teilnehmer am Wettbewerb gleichermaßen geltenden und gleichermaßen bekannten Regeln halten, vom Wettbewerb - also von weiteren Prüfungsmöglichkeiten - auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004, a.a.O.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, juris; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG Rn. 22).

    Mit Blick darauf, dass Maßstab für die Beurteilung des Gewichts des Täuschungsversuchs der Grad der Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1976, a.a.O.; Niehues, a.a.O., Rn. 457 ff.), und vor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Kasuistik (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 448 ff.), kann die Bestimmung mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.12.1976 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Ausschluss von einer Prüfung nicht schlechthin verbietet.

    Bei der großen Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, kann der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, der vor allem in der mit einem Prüfungsausschluss verbundenen Folge des Nichtbestehens der (gesamten) Prüfung liegt, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn er auf schwere Fälle von Täuschungsversuchen beschränkt ist (vgl. Beschl. v. 07.12.1976, a.a.O., und v. 12.01.1981 - 7 B 300. u. 301.80 -).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Hierbei verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den parlamentarischen Gesetzgeber allerdings, auch im Prüfungsrecht die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 257, 275; 80, 1, 21 f.; 84, 34, 59; BVerwGE 56, 155; 57, 130; 65, 323, 326; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 33 ff.).

    Nach Auffassung der Kammer ist diesen Maßstäben Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der untergesetzlichen Norm mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 80, 1, 20 f. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BayVGH, Urt. v. 19.03.2004, a.a.O.).

    Dabei spricht für die Befugnis des parlamentarischen Gesetzgebers, im Prüfungsrecht genauere Festlegungen untergesetzlichen Normen zu überlassen, dass dieses Rechtsgebiet in erheblichem Umfang durch verfassungsrechtliche Maßstäbe, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vorprogrammiert ist (vgl. BVerfGE 80, 1, 21 f.; BVerwGE 65, 323, 326; BayVGH, Urt. v. 19.03.2004, a.a.O.; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG Rn. 22).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Hierbei verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den parlamentarischen Gesetzgeber allerdings, auch im Prüfungsrecht die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 257, 275; 80, 1, 21 f.; 84, 34, 59; BVerwGE 56, 155; 57, 130; 65, 323, 326; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 33 ff.).

    Dabei spricht für die Befugnis des parlamentarischen Gesetzgebers, im Prüfungsrecht genauere Festlegungen untergesetzlichen Normen zu überlassen, dass dieses Rechtsgebiet in erheblichem Umfang durch verfassungsrechtliche Maßstäbe, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vorprogrammiert ist (vgl. BVerfGE 80, 1, 21 f.; BVerwGE 65, 323, 326; BayVGH, Urt. v. 19.03.2004, a.a.O.; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG Rn. 22).

  • VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94

    Ausschluß von der Prüfung zur Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung in Hessen wegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner vom Klägervertreter in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.09.1995 (- 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654) zwar angenommen hat, dass eine verordnungs rechtliche Regelung über den Ausschluss von der Prüfung wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellem Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass aber gleichwohl bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung Täuschungsversuche bei Prüfungen geahndet und gerichtlich kontrolliert werden müssen (vgl. zur Problematik der Konsequenzen einer unmittelbaren Umsetzung der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Prinzips vom Vorbehalt des Gesetzes auch Niehues, a.a.O., Rn. 48 ff., 69 ff. m.w.N.).

    Deshalb seien die Gerichte gehalten, zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. Urt. v. 27.09.1995, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.01.1985 - 11 A 124/84

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen besonderer Gefährlichkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Da er indes in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, kann es keinen Ermessensfehler begründen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht den tatsächlichen Ablauf berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 - BVerwG 1 B 51.85 -, InfAuslR 1985, 199).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 1 B 51.85

    Rechtswidrigkeit einer Ausweisung eines Ausländers wegen Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Da er indes in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, kann es keinen Ermessensfehler begründen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht den tatsächlichen Ablauf berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 - BVerwG 1 B 51.85 -, InfAuslR 1985, 199).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1985 - 15 A 706/82
    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch anzunehmen ist, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.08.1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, 851).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Hierbei verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den parlamentarischen Gesetzgeber allerdings, auch im Prüfungsrecht die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 257, 275; 80, 1, 21 f.; 84, 34, 59; BVerwGE 56, 155; 57, 130; 65, 323, 326; BayVGH, Urt. vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 33 ff.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
    Damit genügt sie dem rechtsstaatlichen Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 103, 21, 33); die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist im Übrigen Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 87, 234, 263 f.).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

  • VG Düsseldorf, 17.06.2009 - 15 K 5332/07

    Bewertung einer Klausur mit "nicht ausreichend" wegen eines Täuschungsversuchs im

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1980 - IX 111/79

    Prüfungsfrist für Zwischenprüfungen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1823/12

    Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen und Verlust des Prüfungsanspruchs

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 - 7 K 3246/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2009 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 aufzuheben.

    Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Ausgangsverfahren 7 K 3246/09 sowie zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 7 K 139/10, wie auch eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, 24 Js 17145/09, vor.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 - 10 N 21.09

    Täuschung bei ärztlicher Prüfung durch Mitnahme eines Spickzettels, ohne diesen

    Ob dies auch dann gilt, wenn die Prüfungsordnung als Sanktion den Ausschluss von der (weiteren) Prüfung oder sogar den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs vorsieht, oder ob für diesen Fall eine ausdrückliche parlamentarische Grundentscheidung in Gesetzesform erforderlich ist (so HessVGH, Urteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654, juris Rn. 22; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 385; a.A. Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 HRG Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2011 - 2 LA 343/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verfassungsmäßigkeit der in § 122 S. 1

    Denn Hintergrund dessen ist erkennbar die Überlegung, dass aufgrund des allgemeinen prüfungsrechtlichen Gebotes, die Prüfungsleistung persönlich und selbst zu erbringen, und des Zweckes der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln, sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Chancengleichheit vorgetäuschte oder sonst erschlichene Leistungen als Grundlage eines Prüfungserfolges ausscheiden und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sanktioniert werden müssen (Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 228 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2010 - 7 K 3246/09 -, juris Langtext Rdnr. 27 f., jeweils m. w. N.).
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